4.10.1 Zustimmung und Widerruf der Zustimmung
Gem § 58 Abs 1 und 2 ZaDiG 2018 gilt ein Zahlungsvorgang nur dann als autorisiert, wenn der Zahler dem Zahlungsvorgang in der zwischen dem Zahler und seinem Zahlungsdienstleister vereinbarten Form und Verfahren • [Fußnote: § 28 Abs 1 Z 2 lit c ZaDiG.] zugestimmt hat. Die Zustimmung hat vor – oder bei ausdrücklicher Vereinbarung • [Fußnote: § 28 Abs 1 Z 2 lit c ZaDiG.] auch nach – der Ausführung zu erfolgen. Gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Aufträge ersetzen die Zustimmung des Zahlers.