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Barbara Pogacar - Albert Scherzer | Praxiswissen | Fachbeitrag

4.10.1 Zustimmung und Widerruf der Zustimmung

Gem § 58 Abs 1 und 2 ZaDiG 2018 gilt ein Zahlungsvorgang nur dann als autorisiert, wenn der Zahler dem Zahlungsvorgang in der zwischen dem Zahler und seinem Zahlungsdienstleister vereinbarten Form und Verfahren • [Fußnote: § 28 Abs 1 Z 2 lit c ZaDiG.]  zugestimmt hat. Die Zustimmung hat vor – oder bei ausdrücklicher Vereinbarung • [Fußnote: § 28 Abs 1 Z 2 lit c ZaDiG.]  auch nach – der Ausführung zu erfolgen. Gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Aufträge ersetzen die Zustimmung des Zahlers.

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