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Barbara Pogacar - Albert Scherzer | Praxiswissen | Fachbeitrag

10.1.2 Grundvereinbarungen

Bei Verträgen über Finanzdienstleistungen, die eine Grundvereinbarung mit anschließenden aufeinander folgenden Leistungen oder einer daran anschließenden Reihe von zeitlich zusammenhängenden Leistungen der gleichen Art erfassen, gilt das FernFinG gem dessen § 2 Abs 1 nur für die Grundvereinbarung.

Die Informationspflichten des Unternehmers (§§ 5 ff FernFinG) sowie das Rücktrittsrecht des Verbrauchers (§§ 8 ff FernFinG) kommen nur in Bezug auf die Grundvereinbarung zur Anwendung. Es wäre nämlich wohl nicht sinnvoll, den Verbraucher bei jeder einzelnen Kontoüberweisung erneut zu informieren. Andererseits wäre es für den Unternehmer eine unzumutbare Mehrbelastung, müsste er bei jeder von ihm erbrachten Leistung Informationspflichten im Umfang des FernFinG erfüllen. Auch die Anwendung des Rücktrittsrechts auf alle Leistungen im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung wäre überschießend und nicht durch die Besonderheiten eines Vertragsabschlusses im Fernabsatz zu rechtfertigen (vgl Zahradnik, Anwendungsbereich des Fern-Finanzdienstleistungs-Gesetzes, in Fletzberger/Schopper [Hrsg], Fernabsatz von Finanzdienstleistungen, 54).

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