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Dokument-ID: 1008681
1.51 Verrechnung erhöhter Benzinkosten bei Nachtankung durch den Mietwagenunternehmer
Die klagende Partei ist ein zur Verbandsklage nach § 29 KSchG berechtigter Verband. Die beklagte Partei betreibt ein Mietwagenunternehmen und bietet ihre Leistungen bundesweit an. Sie tritt in ihrer geschäftlichen Tätigkeit laufend mit Verbrauchern in rechtsgeschäftlichen Kontakt und schließt mit diesen Verträge. Diesen Verträgen liegen ihre Allgemeinen Vermietbedingungen, nach denen die Kosten für Tanken und Benzin nicht im Mietpreis enthalten sind, bei.