1.57 Laesio enormis beim unbebaubaren Biotop-Grundstück: Vertragsaufhebung bestätigt
Zur Verjährung: Die Einwendung der laesio enormis verjährt in drei Jahren ab Vertragsabschluss (§ 1487 ABGB); die Verjährung wird durch Klage unterbrochen (§ 1497 ABGB). Für die Unterbrechungswirkung genügt es, wenn der Anspruch seinem Kern nach – auch unter Verwendung des Fachbegriffs „laesio enormis“ – rechtzeitig geltend gemacht wird; die spätere Präzisierung und Vervollständigung des Vorbringens sowie die Ergänzung um ein ausdrückliches Aufhebungsbegehren stellen bloße Sachverhaltsergänzungen dar und wirken auf den Zeitpunkt der Klageeinbringung zurück; eine Klageänderung iSd § 235 ZPO liegt darin nicht. Die Ersetzungsbefugnis des Verkäufers, das Fehlende bis zum gemeinen Wert nachzutragen, ist bis zum Schluss der Verhandlung erster Instanz zu erklären; unterbleibt dies, bleibt die Vertragsaufhebung aufrecht. Die Revision wird mangels erheblicher Rechtsfrage (§ 502 Abs 1 ZPO) gem § 508a Abs 1, § 510 Abs 3 ZPO zurückgewiesen.