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Dokument-ID: 644243
10.7.6 Aufklärungspflicht bei familiärer oder wirtschaftlicher Nahebeziehung
Der Makler hat gem § 6 Abs 4 dritter Satz MaklerG unverzüglich auf ein familiäres oder wirtschaftliches Naheverhältnis zum vermittelten Dritten hinzuweisen, um seinen Provisionsanspruch zu wahren. Das Unterlassen der Hinweispflicht auf ein familiäres Naheverhältnis führt auch bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen für den Provisionsanspruch zum Provisionsverlust.