1.11 Vereinbarung von „Rabattrückverrechnungsklauseln“ ohne besonderen Hinweis
Im genannten Fall wurden Bestellungen die Preislisten der Klägerin zugrunde gelegt, wobei zusätzlich Rabatte vereinbart wurden. Die „Rabatte“ machten hierbei bis zu 75 % vom Listenpreis aus. Der Geschäftsbeziehung lagen von Beginn an AGB der Klägerin zugrunde, die auf der Rückseite der Lieferscheine und auf den Preislisten abgedruckt waren. Auf der Vorderseite der Lieferscheine befand sich ein Vermerk, wonach die Lieferung zu den „bekannten Verkaufs- sowie Lieferbedingungen“ erfolgt.