4.10.10 Wertstellungsdatum
Das Wertstellungsdatum einer Gutschrift auf dem Zahlungskonto des Zahlungsempfängers ist gem § 78 Abs 1 ZaDiG 2018 spätestens der Geschäftstag, an dem der Betrag, der Gegenstand des Zahlungsvorgangs ist, dem Konto des Zahlungsdienstleisters des Zahlungsempfängers gutgeschrieben wird. Dieser Zeitpunkt ist für die Berechnung der Zinsen am Zahlungskonto des Zahlungsempfängers zugrunde zu legen, sofern die Gewährung oder Verrechnung von Zinsen gesetzlich zulässig ist. Eine vom Datum der Gutschrift abweichende spätere Wertstellung ist nicht zulässig. • [Fußnote: ErläutRV 207 der Beilagen XXIV. GP – BGBl I Nr 66/2009 zu § 43.]