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Barbara Pogacar - Albert Scherzer - Stanislava Doganova | Praxiswissen | Fachbeitrag

15.2.3 Einseitiges Abändern oder Abweichen von der Leistung (Z 3)

Allgemeines

Gem § 6 Abs 2 Z 3 KSchG ist eine nicht im Einzelnen ausgehandelte Bestimmung unzulässig, die den Unternehmer ermächtigt, eine von ihm zu erbringende Leistung einseitig zu ändern, oder von ihr abzuweichen, es sei denn, dies wäre dem Verbraucher zumutbar, weil es sich nur um geringfügige Änderungen handelt. Aber auch geringfügige Änderungen sind nicht generell, sondern nur dann zumutbar, wenn sie sachlich gerechtfertigt sind. • [Fußnote: EBzRV 744 BlgNR 14. GP, 26.]  Der Verbraucher soll nicht an einen Vertrag gebunden sein, wenn die Vertragsleistung des Unternehmers derart geändert werden kann, dass sie nicht mehr den Vorstellungen des Verbrauchers entspricht. Für die Zumutbarkeit kommt es auf den Zeitpunkt der Erfüllung an. • [Fußnote: Apathy in Schwimann, ABGB, 3. Aufl, § 6 KSchG Rz 73 mwN.]  Die Beweislast für die Zumutbarkeit und die sachliche Rechtfertigung liegt beim Unternehmer. • [Fußnote: Welser, JBl 1980, 80.]  Das Kriterium der Zumutbarkeit für den Verbraucher eröffnet einen breiten Wertungsspielraum, den der Gesetzgeber nur beispielhaft („besonders“) dahin präzisiert, dass eine geringfügige und sachlich gerechtfertigte Leistungsänderung zumutbar ist. Daraus ist abzuleiten, dass sachlich nicht gerechtfertigte Änderungen jedenfalls unzumutbar sind (OGH 16.12.2015, 7 Ob 206/15t).

Hinweis:

Die Kriterien der sachlichen Rechtfertigung und der Geringfügigkeit müssen stets kumulativ vorliegen. Das Wort „und“ ist in diesem Fall nicht als „oder“ zu interpretieren.

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