1.23 Vereinbarung eines Erfüllungsortes
Die klagende Partei begehrte die Zahlung offener Kaufpreise aufgrund von Warenlieferungen.
OGH: Soweit die klagende Partei meint, durch die Aufnahme der AGB, die einen bestimmten Ort als Erfüllungsort deklarieren zu können, weil diese in Auftragsbestätigungen und Rechnungen angehängt waren, ist Folgendes zu beachten: Die Anführung von AGB lediglich in Rechnungen bzw in bloß drei Auftragsbestätigungen kann die Annahme einer vertraglichen Vereinbarung über den Erfüllungsort nicht rechtfertigen. Wurde der Erfüllungsort – wie hier – nicht gesondert vereinbart, ist der Erfüllungsort jener Ort in einem Mitgliedstaat der EU, an dem die für den Verkauf beweglichen Sachen nach dem Vertrag geliefert worden sind oder hätten geliefert werden müssen.