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Barbara Pogacar - Albert Scherzer | Praxiswissen | Fachbeitrag

4.1.3 Ausschluss des Rücktrittsrechts

Das Rücktrittsrecht steht dem Verbraucher gem § 3 Abs 3 KSchG dann nicht zu:

  • Z 1: Wenn er selbst die geschäftliche Verbindung mit dem Unternehmer oder dessen Beauftragten zwecks Schließung dieses Vertrages angebahnt hat,
  • Z 2: Wenn dem Zustandekommen des Vertrages keine Besprechungen zwischen den Beteiligten oder ihren Beauftragten vorangegangen sind
  • Z 3: Bei Verträgen, bei denen die beiderseitigen Leistungen sofort zu erbringen sind, wenn sie üblicherweise von Unternehmern außerhalb ihrer Geschäftsräume geschlossen werden und das vereinbarte Entgelt EUR 25,– oder, wenn das Unternehmen nach seiner Natur nicht in ständigen Geschäftsräumen betrieben wird und das Entgelt EUR 50,– nicht übersteigt (geringfügige Bargeschäfte),
  • Z 4: Bei Verträgen, die dem Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz unterliegen, oder
  • Z 5: Bei Vertragserklärungen, die der Verbraucher in körperlicher Abwesenheit des Unternehmers abgegeben hat, es sei denn, dass er dazu vom Unternehmer gedrängt worden ist.

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