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Dokument-ID: 748074
11.11.7 Gebietskörperschaft als Bauträger
Gem § 7 Abs 6 Z 1 BTVG ist die Sicherungspflicht des Bauträgers auch dann erfüllt, wenn der Bauträger eine Gebietskörperschaft ist. Die Ausnahme greift aber nur dann, wenn die Gebietskörperschaft selbst Bauträger ist. Wenn hingegen eine Gesellschaft Bauträger ist, die im Eigentum einer Gebietskörperschaft steht, so ist diese als normaler Bauträger zu behandeln. • [Fußnote: Böhm/Pletzer in Schwimann, ABGB-Kommentar, 3. Aufl, § 7 BTVG Rz 43.]