1.12 Wirksamkeit und Verwendung von Massenschadenklauseln
Die „Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung“ der Beklagten enthalten folgende „Massenschadenklausel“:
„Genießen mehrere Versicherungsnehmer […] Versicherungsschutz […] und sind ihre Interessen aufgrund der gleichen […] Ursache gegen den/dieselben Gegner gerichtet, ist der Versicherungsnehmer berechtigt, seine Leistung vorerst auf die außergerichtliche Wahrnehmung der rechtlichen Interessen der Versicherungsnehmer […] durch von ihm ausgewählte Rechtsvertreter zu beschränken. Wenn […] die Versicherungsnehmer durch diese Maßnahmen nicht ausreichend gegen einen Verlust ihrer Ansprüche geschützt sind, übernimmt der Versicherer darüber hinaus die Kosten für Gemeinschaftsklagen […] durch von ihm ausgewählte Rechtsvertreter“.