6.1 Aktuelle Judikatur zum Kostenvoranschlag
OGH 21.05.2001, 10 Ob 82/00g
§ 5 KSchG, § 1170a ABGB: Verbindlichkeit-Kostenvoranschlag
Der im Werkvertragsrecht des ABGB (§§ 1151 f, 1165 ff) eingebettete § 1170a unterscheidet zwischen Kostenvoranschlägen unter Gewährleistung für ihre Richtigkeit (Abs 1) und solchen ohne Gewährleistung für ihre Richtigkeit (Abs 2). Im ersten Fall trägt der Unternehmer die Gefahr einer Verteuerung; er kann auch bei unvorhergesehener Größe oder Kostspieligkeit der veranschlagten Arbeiten keine Erhöhung des Entgelts fordern. Ist hingegen ein Voranschlag ohne Gewährleistung zugrunde gelegt und erweist sich eine beträchtliche Überschreitung als unvermeidlich, so hat der Unternehmer dies dem Besteller unverzüglich anzuzeigen, widrigenfalls er jeden Anspruch wegen der Mehrarbeiten verliert. Der Besteller hat im Falle der Anzeige der beträchtlichen Überschreitung ein Wahlrecht: Er kann sich mit den Mehrkosten einverstanden erklären oder vom Vertrag zurücktreten, muss aber dem Unternehmer die bisher geleisteten Arbeiten angemessen vergüten (§ 1170a Abs 2 ABGB; Koziol/Welser II¹¹, 236).