1.17 Vertraglicher Kompensationsausschluss in AGB
Die beklagte Speditionsgesellschaft erteilte der klagenden Software Beratungsgesellschaft den Auftrag zur Lieferung und Installation von Hardware und einer Speditionssoftware (Programm) sowie zur Einschulung der Mitarbeiter der beklagten Partei in die Bedienung des Programms. Laut Punkt 6 des Vertrages sollten die AGB der klagenden Partei gelten. Dass die klagende Partei die AGB der Beklagten zur Verfügung stellte, konnte nicht festgestellt werden. Die Beklagte forderte zu keiner Zeit die AGB von der klagenden Partei an. Im Zuge der Einschulung traten Schwierigkeiten auf, aufgrund derer die Geschäftsführer der Streitteile die Zahlung der „bisherigen“ und der „übrigen“ Schulungen vereinbarten. Danach nahm die beklagte Partei die Leistungen der klagenden Partei nicht mehr in Anspruch, sondern wendete sich direkt an den Hersteller des Programms.