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Dokument-ID: 953177
1.46 Sechstägige Kündigungsfrist für außerordentliche Kündigung unzulässig
Im vorliegenden Fall begehrte der Verein für Konsumenteninformation – ein klagebefugter Verein iSd § 29 Abs 1 KSchG – der beklagten Partei im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern die Verwendung zahlreicher näher bezeichneter oder sinngleicher Klauseln sowie die Berufung auf diese zu untersagen. Des Weiteren begehrte der klagende Verein die Erteilung der Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung in einer bundesweiten Samstagsausgabe der Kronen-Zeitung.