5.5.4 Akzessorische Verträge
Ein akzessorischer Vertrag liegt gemäß der Definition in § 3 Z 7 FAGG dann vor, wenn „der Verbraucher Waren oder Dienstleistungen erwirbt, die im Zusammenhang mit einem Fern- oder Auswärtsgeschäft stehen und bei dem diese Waren oder Dienstleistungen von dem Unternehmer oder einem Dritten auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen diesem Dritten und dem Unternehmer geliefert oder erbracht werden.“ Als Beispiele für typisch akzessorische Verträge werden in den Erläuternden Bemerkungen etwa Kreditverträge oder Versicherungsverträge genannt. • [Fußnote: ErläutRV 89 BlgNR 25. GP 40.]