1.18 Einbeziehung fremdsprachiger AGB
Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit Sitz in Hongkong und handelt mit Tantalpulver. Seit Jänner bestellte die Beklagte bei der Klägerin Tantalpulver, wobei die Bestellungen auf Englisch erfolgten und in dieser Sprache auf die in deutscher Sprache auf der Rückseite der Bestellung abgedruckten Einkaufsbedingungen verwiesen wurde. Im Jänner des Folgejahres teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass ein Teil der Lieferung aufgrund des zu hohen Sauerstoffgehaltes nicht verwendet werden kann und später, dass sie als „Zeichen des guten Willens“ die Ersatzlieferung akzeptieren werde, obwohl die Qualität nicht den Mustern entspreche. Die nachfolgende Lieferung nahm die Beklagte mit demselben Hinweis an. Die Lieferung im Oktober des Folgejahres wurde von der Beklagten mit dem Hinweis auf die Stornierung des Auftrags nicht angenommen, der Kaufpreis nicht bezahlt.