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Neu Dokument-ID: 645161

Barbara Pogacar | Praxiswissen | Fachbeitrag

13.8.3 Voraussetzungen für die Verwendung der Kaution

Der Heimträger darf eine vom Bewohner erlegte Kaution nur zur Abdeckung von Entgelt-, Schadenersatz- oder Bereicherungsansprüchen gegen den Bewohner verwenden. Er hat die Kaution auf ein von ihm gesondert anzulegendes Treuhandkonto einzuzahlen. Die Kaution geht nicht in das Eigentum des Heimträgers über.

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