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Dokument-ID: 1248459
7.3 Gerichtsstandsvereinbarung nach Art 23 EuGVVO (Schriftformerfordernis in Fußnoten/AGB)
Im Anlassfall enthielt die Auftragsbestätigung der Klägerin auf jeder Seite in der Fußzeile neben Firmenangaben auch den Vermerk „Gerichtsstand: Handelsgericht Salzburg“. Die Unterschrift erfolgte auf der letzten Seite, die Paraphen auf den übrigen Seiten, jeweils nicht in unmittelbarer Nähe der Fußzeile. Es bestand keine ständige Geschäftsbeziehung zwischen den Parteien.