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Barbara Pogacar | Praxiswissen | Fachbeitrag

13.10.2 Verständigungspflichten des Heimträgers

Der Heimträger hat im Fall der Kündigung des Vertragsverhältnisses gem § 27i Abs 3 KSchG zugleich mit der Kündigung den örtlich zuständigen Träger der Sozial- und Behindertenhilfe davon zu verständigen, sofern der Heimbewohner dem nicht widerspricht. Diese Verpflichtung soll es dem Träger der Sozial- und Behindertenhilfe ermöglichen, während der Kündigungsfrist die allenfalls erforderlichen Maßnahmen für eine anderweitige Betreuung und Versorgung des Betroffenen in die Wege zu leiten. • [Fußnote: EBzRV 202 BlgNR 22. GP, 13.] 

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