15.2.10 Vereinbarung der elektronischen Kommunikation
§ 5a VersVG soll Voraussetzungen für eine rechtssichere elektronische Kommunikation zwischen Versicherungsunternehmen und Versicherungsnehmer festlegen. Es sind daher Schutzvorschriften zugunsten des Versicherungsnehmers über Form und Inhalt der Vereinbarung sowie den Ablauf der elektronischen Kommunikation geschaffen werden, ohne andere Wege der Kommunikation auszuschalten. • [Fußnote: EBzRV 1632 BlgNR XXIV. GP 8.] Weiterhin kann der Vertrag noch mündlich und konkludent geschlossen werden.