13.5.1 OGH vom 20.01.2021, 3 Ob 202/20g: Zur gröblichen Benachteiligung eines Wärmeabnehmers durch eine Ausfallshaftung
Im gegenständlichen Verfahren beschäftigte sich der Oberste Gerichtshof mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Wärmeabnehmers („Beklagte“), welche als Abrechnungsunternehmen mit Verbrauchern im rechtsgeschäftlichen Verkehr tätig ist. Darüber hinaus ist die Beklagte zum Teil auch als Wärmelieferantin tätig. Im letzteren Fall wird den Wohnungseigentümern bzw Mietern eines Hauses (Einzelkunden) auf Grundlage der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Beklagten der Abschluss eines zuvor mit der Hausverwaltung abgestimmten Einzelwärmeliefervertrags angeboten. Die Beklagte übernimmt laut Einzelwärmeliefervertrag die erzeugte Wärme und gibt sie im eigenen Namen an die jeweiligen Einzelkunden weiter. Dabei haftet sie den Kunden für die Wärmelieferung. Jene (potenziellen) Energieabnehmer, die den Vertrag mit der Beklagten nicht abschließen, werden von der Wärmeversorgungsanlage des Hauses abgetrennt und sind dann auf eine dezentrale Wärmeversorgung angewiesen (zB Stromheizung, E-Boiler). Nach den AGB zu den Verträgen über die Abwicklung der Wärmelieferung und Abrechnung der Wärmekosten wird den Einzelkunden ein Aufschlag von 3 % der abgerechneten Wärme- und Wasserkosten „für Ausfallhaftung“ verrechnet.