13.1.1 Entscheidung 8 Ob 107/16t: Unterlassungsklage wegen Zinsanpassungsklauseln
Der OGH hat am 30.05.2017 zu 8 Ob 107/16t entschieden, dass die beklagte Partei schuldig ist, es im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern zu unterlassen, im Zusammenhang mit Fremdwährungskreditverhältnissen, bei denen eine Zinsanpassungsklausel oder Zinsgleitklausel mit Bindung an einen Zinsindikator ausgehend vom 3-Monats-CHF-Libor vereinbart wurde, für den Fall, dass dieser negativ wird, den für den Kredit zur Verrechnung kommenden Sollzinssatz nicht mehr ausgehend vom tatsächlich negativen Wert, sondern ausgehend von einem für sie günstigeren höheren Wert, zum Beispiel von einem Wert von null, zu berechnen, allerdings nur so weit, bis der Zinssatz (errechnet aus dem veränderlichen Zinsindikator zuzüglich dem vereinbarten Aufschlag) 0,00 % erreicht hat.