27.2 Erfasste Verträge
Die Verträge gem § 27 KSchG werden vielfach als „Ansparverträge“ bezeichnet. • [Fußnote: Kolba in Kosesnik-Wehrle, KSchG, 3. Aufl, § 27 Rz 1 f.] Nicht Anlassfall für § 27 KSchG sind Verträge, bei denen über Kaufpreis und Ware bereits Einigung erzielt wurde, die Übergabe der Ware aber erst nach vollständiger Ratenzahlung des Kaufpreises erfolgt. Vielmehr geht es in § 27 KSchG nur um jene Fälle, wo die Ware nur ihrer Art nach umschrieben wird, der Käufer die nähere Bestimmung erst dann vornehmen kann, wenn er die Teilzahlungen bis zur bedungenen Höhe geleistet hat. • [Fußnote: OGH 18.10.1967, 7 Ob 178/67.] Zweck des durch § 27 KSchG gewährten Rücktrittsrechts ist es, den Verbraucher vor Verträgen zu schützen, bei denen die mangelnde Bestimmtheit des Kaufgegenstandes oder des Preises eine vollständige Abschätzung der wirtschaftlichen Tragweite des Vertrages nicht ermöglicht. • [Fußnote: OGH 16.03.2017, 1 Ob 190/16x.]