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Dokument-ID: 644742
10.19.2 Provisionshöchstbeträge
Die IMV regelt in den §§ 11 bis 27 (4. Abschnitt) die Höchstbeträge der Provisionen oder sonstigen Vergütungen des Immobilienmaklers in Abhängigkeit vom vermittelten Geschäft. Diese Bestimmungen gelten nicht für die Vermittlung einer Burg, eines Schlosses oder eines Klosters.