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Dokument-ID: 1019710
2.1.4 Inhalt des Pauschalreisevertrags (§ 6 PRG)
Der Reiseveranstalter oder der Reisevermittler hat dem Reisenden bei Abschluss des Pauschalreisevertrags oder unverzüglich danach eine Ausfertigung des Vertragsdokuments oder eine Bestätigung des Vertrags auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen (§ 6 Abs 1 PRG).