Neu
Dokument-ID: 595447
11.4.4 Unterlassungserklärung/keine Einschränkung auf rechtswidrige Teile zulässig
In der Entscheidung vom 22.04.2010, GZ 2 Ob 1/09z, hatte sich der OGH mit einem Fall auseinanderzusetzen, in welchem der Abgemahnte seine Unterlassungserklärung auf rechtlich bedenkliche Teile der inkriminierten Bedingungen eingeschränkt wissen wollte.