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Sylvia Unger | Praxiswissen | Fachbeitrag

15.8 Änderung des MRG (§ 15 Abs 3 MRG)

Im Begutachtungsverfahren wurden von Mieterschutzorganisationen Probleme mit der Neukonstruktion der Fälligkeit einer Geldschuld im Bereich des Mietrechts aufgezeigt. Es wurde nämlich darauf hingewiesen, dass der gesetzliche Fälligkeitstermin für die Zahlung des Mietzinses der Erste eines jeden Kalendermonats sei. Wenn aufgrund der gesetzlichen Neuregelung zu diesem Zeitpunkt der Mietzins bereits auf dem Konto des Vermieters gutgeschrieben und wertgestellt sein müsse, ergäbe sich daraus für die Mieter die Verpflichtung, den Überweisungsauftrag bereits in den letzten Tagen des Vormonats zu erteilen, also zu einem Zeitpunkt, in dem in aller Regel das korrespondierende Monatsgehalt oder der Monatslohn noch nicht auf dem Konto der Mieter eingelangt sei. Dies hätte für die Mieter den Zwang zu einer Zwischenfinanzierung zur Folge, die sich wegen der damit allenfalls verbundenen Zinsen über die Monate und Jahre hinweg zu einer durchaus merkbaren Belastung summieren könne. Zur Lösung dieser Problematik wird bei der gesetzlichen Regelung des § 15 Abs 3 MRG über die Fälligkeit des Mietzinses angesetzt, die nach bisheriger Rechtslage für den Monatsersten vorgesehen ist, dabei allerdings dispositiv ausgestaltet ist, sodass vertragliche Vereinbarungen über die Zinsfälligkeit vorgehen. Dieser gesetzliche Fälligkeitstermin wird nun um fünf Tage nach hinten verschoben, sodass den Mietern ein zeitlicher Spielraum eingeräumt wird, um den Mietzins bereits mit dem jeweiligen Monatsbezug entrichten zu können. § 15 Abs 3 MRG wird aber noch in zwei weiteren Punkten verändert: Zum einen wird die neue Regelung über den gesetzlichen Fälligkeitstermin zugunsten der Mieter einseitig zwingend gestellt (wie dies ja bei den allermeisten Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes sonst auch der Fall ist). Eine vom neuen § 15 Abs 3 MRG abweichende vertragliche Vereinbarung über die Zinsfälligkeit ist also nur insoweit wirksam, als ein späterer Fälligkeitstermin als der Fünfte eines jeden Kalendermonats vereinbart wird. Die vertragliche Vereinbarung eines vor dem Monatsfünften gelegenen Zahlungstags für den Mietzins wäre also unzulässig. Zum anderen wird angeordnet, dass der Vermieter dem Mieter zur Begleichung des Mietzinses ein verkehrsübliches Bankkonto bekanntzugeben hat. Diese Neuerung ist aufgrund der nunmehrigen Konstruktion von Geldschulden als Bringschuld erforderlich, um die Mieter vor möglichen Nachteilen zu bewahren. Andernfalls hätte es nämlich der Vermieter in der Hand, den Mietern zur Entrichtung des Mietzinses nur die Wahl zwischen persönlicher Übergabe und der – nicht immer kostengünstigen – Übermittlung zu belassen. Die Neuregelung bedeutet aber nicht, dass der Vermieter von Gesetzes wegen einen Anspruch darauf hätte, dass ihm der Mieter den Mietzins auf das bekanntgegebene Bankkonto überweist; das durch § 907a Abs 1 ABGB dem Geldschuldner eingeräumte Wahlrecht bleibt also durch den neuen § 15 Abs 3 MRG unberührt. Freilich sind vertragliche Vereinbarungen über die Art der Erfüllung des Mietzinses auch hier durchaus zulässig.

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