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Dokument-ID: 672685
8.3 Zwingendes Recht
Gem § 2 FAGG sind Vereinbarungen, soweit sie zum Nachteil des Verbrauchers von den Bestimmungen des FAGG abweichen, unwirksam. Sie sind zugunsten des Verbrauchers einseitig zwingend auszugestalten. Dadurch wird klargestellt, dass von den Bestimmungen des FAGG auch durch Vereinbarung nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden darf. Vereinbarungen, mit denen zugunsten des Verbrauchers abgewichen wird, sind aber zulässig. • [Fußnote: EBzRV 89 BlgNR 25. GP, 24.]