1.26 Bestimmtheit von Zinsanpassungsklauseln
Die beklagte Bank hat den Klägern einen Kredit mit einer Verzinsung von 10 % eingeräumt und anschließend den Zinssatz angepasst. Acht Jahre später vereinbarten die Parteien eine Zinssatzsenkung auf 5,25 % und die Anpassung der Zinsen aufgrund einer Zinsgleitklausel. Ein Jahr darauf erhöhte die Bank den Zinssatz auf 7 %. Ein weiteres Jahr später begehrten die Kläger die zu viel gezahlten Kreditzinsen und zahlten nach Klagseinbringung die Kreditverbindlichkeit zur Gänze, um die Löschung der kreditsichernden Hypothek zu erreichen.