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Sylvia Unger | Praxiswissen | Fachbeitrag

9.15 Betreibungs- und Eintreibungskosten (§ 6 Abs 1 Z 15 KSchG)

Gem § 6 Abs 1 Z 15 KSchG sind Vertragsbestimmungen nichtig, nach denen sich der Verbraucher nach Eintritt des Verzuges zur Zahlung von Betreibungs- oder Einbringungskosten verpflichtet, sofern diese Kosten in der Vereinbarung nicht gesondert und aufgeschlüsselt ausgewiesen sind oder soweit sie zur zweckentsprechenden Betreibung oder Einbringung der Forderung nicht notwendig waren.

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