4.11.2 Haftung für nicht autorisierte Zahlungsvorgänge
Haftung des Zahlers für nicht autorisierte Zahlungsvorgänge
Beruhen nicht autorisierte Zahlungsvorgänge auf der Nutzung eines verlorenen oder gestohlenen Zahlungsinstruments oder auf der missbräuchlichen Verwendung eines Zahlungsinstruments, so kann der Zahlungsdienstleister des Zahlers von diesem gem § 68 Abs 1 ZaDiG 2018 den Ersatz des hierdurch entstandenen Schadens bis zu einem Betrag von EUR 50,– verlangen, wenn der Zahler den Schaden durch leicht fahrlässige Verletzung einer Pflicht gem § 63 ZaDiG 2018 herbeigeführt hat. Dem europäischen Gesetzgeber schien dieser begrenzte Betrag, mit dem der Zahlungsdienstnutzer selbst haftet, angemessen, um dem Zahlungsdienstnutzer einen Anreiz zu geben, seinem Zahlungsdienstleister jeden Diebstahl oder Verlust eines Zahlungsinstruments unverzüglich anzuzeigen und so das Risiko nicht autorisierter Zahlungsvorgänge zu verringern.