27.5 Judikatur
Das Rücktrittsrecht steht bis zur vollständigen Vertragserfüllung zu
Das Rücktrittsrecht nach § 27 KSchG besteht bis zur vollständigen Erfüllung des Vertrages. § 27 KSchG stellt nicht auf das Ausmaß der Dauer der Bindung ab; hier kann es allenfalls zur Nichtigkeit unter dem Aspekt der allgemeinen Sittenwidrigkeit iSd § 879 ABGB kommen. Das Rücktrittsrecht des § 27 KSchG dient dazu, dem Konsumenten in einer spezifischen Vertragssituation allein schon wegen der mangelnden Bestimmtheit des Austauschverhältnisses und der Leistungen eine Auflösung des Vertrages zu ermöglichen. Im vorliegenden Fall wurde bereits im Vertrag das pauschale Angebot der beklagten Partei angenommen und nur zusätzlich ein Wahlrecht eingeräumt. Da für den Fall der Ausübung des Wahlrechts die Preise nicht nach den Preisverhältnissen zur Zeit des Vertragsabschlusses festgelegt wurden, kam der zweite Fall des § 27 KSchG zur Anwendung. • [Fußnote: OGH 27.09.2000, 7 Ob 23/00h.]