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Dokument-ID: 702862
6.7.3 Kreditverbindlichkeiten von Verbrauchern
§ 25b KSchG ist nicht – wie § 25a KSchG – nur auf die Haftung unter Ehegatten oder eingetragenen Partnern beschränkt. Anwendungsfälle sind genauso Lebensgefährten, Verwandte oder sonstige sich nahestehende Personen.