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Dokument-ID: 528711
9.9 Haftungsausschlüsse (§ 6 Abs 1 Z 9 KSchG)
Gem § 6 Abs 1 Z 9 KSchG sind Vertragsbestimmungen nichtig, die die Pflicht des Unternehmers zum Ersatz eines Schadens für den Fall ausschließen, dass der Unternehmer oder eine Person, für die er einzustehen hat,