3.3 Auskunftsanspruch nach § 18 Abs 4 ECG – Rechtsweg und Verfahrensart
OGH: Vor der Novelle durch das HiNBG waren Ansprüche nach § 18 Abs 4 ECG im streitigen Verfahren geltend zu machen. Mit Wirksamkeit ab 01.01.2021 (§ 28 Abs 3 ECG idF Art 6 HiNBG) ordnet § 18 Abs 4a ECG jedoch ausdrücklich das Außerstreitverfahren an. Das Rekursgericht hat daher unzutreffend den erstgerichtlichen Beschluss samt Verfahren wegen Nichtigkeit aufgehoben und den Rechtsweg in das streitige Verfahren verwiesen. Der Beschluss wurde aufgehoben und dem Rekursgericht eine neuerliche meritorische Entscheidung über den Rekurs der Antragstellerin aufgetragen. Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 78 AußStrG.