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Dokument-ID: 528817
10.6 Haftungsausschlüsse bei übernommenen Sachen (§ 6 Abs 2 Z 5 KSchG)
Gemäß § 6 Abs 2 Z 5 KSchG sind nicht individuell ausgehandelte Vertragsbestimmungen nichtig, die die Schadenersatzpflicht des Unternehmers für Schäden an einer Sache, die er zur Bearbeitung übernommen hat (zB Reinigung, Wartung, Reparatur), ausschließen oder beschränken.