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Barbara Pogacar - Beate Weisser | Praxiswissen | Fachbeitrag

16.8.1 Arten des Verbraucherleasings

Verbraucherleasingverträge sind in § 26 Abs 1 VKrG geregelt als Verträge, bei denen ein Unternehmer einem Verbraucher eine Sache entgeltlich zum Gebrauch überlässt, wenn im Vertrag selbst oder in einem gesonderten Vertrag zusätzlich vereinbart ist, dass (Z 1) der Verbraucher zum Erwerb der Sache verpflichtet ist, (Z 2) der Unternehmer vom Verbraucher den Erwerb der Sache verlangen kann, (Z 3) der Verbraucher bei Beendigung des Vertrages das Recht hat, die Sache zu einem bestimmten Preis zu erwerben, und er, falls er dieses Recht nicht ausübt, dem Unternehmer dafür einzustehen hat, dass die Sache diesen Wert hat, oder (Z 4) der Verbraucher dem Unternehmer bei Beendigung des Vertrages für einen bestimmten Wert der Sache einzustehen hat, ohne dass ihm das Recht eingeräumt wird, die Sache zu erwerben. Der Unternehmerbegriff des VKrG ist sehr weit gefasst ist, erfasst er nicht nur Leasinggesellschaften, sondern auch jeden Unternehmer, der im Rahmen seines Geschäftsbetriebs einen Leasingvertrag abschließt, mag dies auch nur einmalig geschehen.

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