13.8.2 OGH vom 17.11.2023, 8 Ob171/22p: Unzulässige Servicepauschale eines Betreibers von Fitnessstudios und Fitnessanlagen
Die Klägerin ist eine gem § 29 KSchG zur Verbandsklage berechtigte Körperschaft. Die beklagten Gesellschaften betreiben in Wien, Niederösterreich, Oberösterreich und im Burgenland Fitnessstudios und Fitnessanlagen. Sie schließen als Unternehmerinnen regelmäßig mit Verbrauchern iSd § 1 KSchG (auch im Wege des Fernabsatzes) Mitgliedsverträge, denen Allgemeine Geschäftsbedingungen zugrunde gelegt werden. Bei diesen Vertragsabschlüssen mit Verbrauchern verwendeten die Beklagten unter anderem die folgenden Klauseln: