2.16 Verstoß des Transparenzgebots in Bankverträgen
Die Klägerin betreibt ein Kreditunternehmen. Die Klägerin machte Unterlassungsansprüche geltend.
OGH: In Klausel 11 verpflichtete sich der Kreditnehmer, der Bank für den Fall gerichtlicher Betreibung ihrer Forderung die Eintragung von Hypotheken im Grundbuch oder die Zwangsversteigerung der Liegenschaft durch Abgabe „entsprechender Erklärungen“ wie einer Vorrangseinräumung zu ermöglichen. Um den möglichen Anwendungsbereich der Klausel verstehen zu können, muss der Durchschnittsverbraucher über Kenntnisse der Rechtsinstitute der Vorrangseinräumung, des Verfügungsrechts des Eigentümers nach § 469 ABGB und des Belastungs- und Veräußerungsverbots sowie der daraus resultierenden Rechtsfolgen verfügen. Derartige Kenntnisse hat ein Durchschnittsverbraucher nicht.