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Neu Dokument-ID: 644731

Christian Macho - Beate Weisser - Stanislava Doganova | Praxiswissen | Fachbeitrag

10.17 Besondere Aufklärungspflicht des Immobilienmaklers (§ 17 MaklerG)

Sofern der Immobilienmakler auftragsgemäß nur für eine Vertragspartei des zu vermittelnden Geschäftes tätig wird, hat er dies gem § 17 MaklerG dem Dritten mitzuteilen.

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