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Dokument-ID: 644731
10.17 Besondere Aufklärungspflicht des Immobilienmaklers (§ 17 MaklerG)
Sofern der Immobilienmakler auftragsgemäß nur für eine Vertragspartei des zu vermittelnden Geschäftes tätig wird, hat er dies gem § 17 MaklerG dem Dritten mitzuteilen.