15.6.2 Verzugszinsen (§ 456 UGB)
Diese Bestimmung dient der Umsetzung der Verzugszinsenregelung der Richtlinie in Art 2 Z 6 in Zusammenhalt mit ihrem Art 3 (für den Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen) und ihrem Art 4 (für den Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und öffentlichen Stellen). Darin wird die Höhe der von Gesetzes wegen zum Tragen kommenden Verzugszinsen mit der Summe aus dem Bezugszinssatz und mindestens acht zusätzlichen Prozentpunkten festgelegt. Darin kommt eine bloße Mindestharmonisierung zum Ausdruck. Es steht den Mitgliedstaaten frei, auch einen höheren Verzugszinssatz vorzusehen. Die durch die neue Richtlinie vorgegebene Mindesthöhe der Verzugszinsen liegt um 1 % über jener der früheren Richtlinie, die Verzugszinsen mit dem Bezugszinssatz zuzüglich einer Spanne von mindestens sieben Prozentpunkten festgelegt hatte. Bei der Umsetzung dieser früheren Richtlinienvorgabe in das österreichische Recht durch das ZinsRÄG hatte der Gesetzgeber allerdings nicht den Bezugszinssatz als Referenzwert herangezogen, sondern den Basiszinssatz, dabei aber eine Spanne von 8 % zusätzlich zu diesem Referenzwert statuiert.