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Dokument-ID: 1200058
19.2.3 Gerichtsstandsvereinbarungen
Allgemeines
Art 19 EuGVVO setzt einen Verbrauchervertrag voraus, der unter den Voraussetzungen des Art 17 EuGVVO zustande gekommen ist. Die Aufzählungen in Art 19 EuGVVO sind taxativ; in anderen als in den in Nr 1 bis 3 genannten Fällen ist eine Gerichtsstandsvereinbarung unwirksam, wobei die Voraussetzungen nicht kumulativ vorliegen müssen. • [Fußnote: Nemeth in Burgstaller/Neumayr, IZVR, Art 17 EuGVVO Rz 2 ff mwN.]