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Dokument-ID: 627799
15.3.1 Bestimmter Fälligkeitstermin
Im ersten Satz des § 907a Abs 2 ABGB wird entsprechend dem EuGH-Urteil C-306/06 angeordnet, dass der Schuldner bei Erfüllung durch Banküberweisung den Überweisungsauftrag so rechtzeitig zu erteilen hat, dass der Gläubiger bei Fälligkeit über den geschuldeten Betrag auf seinem Konto verfügen kann. Das bedeutet, dass der geschuldete Betrag spätestens zum Fälligkeitszeitpunkt auf dem Gläubigerkonto gutgeschrieben und wertgestellt sein muss.