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Dokument-ID: 643215
3.5 Zwingendes Recht
§ 2 Abs 1 KSchG sieht vor, dass Regelungen unberührt bleiben, nach denen die im KSchG vorgesehenen Rechtsfolgen in anderen Fällen eintreten. Soweit in Vereinbarungen von nach dem 1. Hauptstück zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen wird, sind sie gem § 2 Abs 2 KSchG unwirksam.