11.2.3 Bestandrechte
Das BTVG kommt auch zur Anwendung, wenn dem Erwerber vertragliche Bestandrechte an einem zu errichtenden oder durchgreifend zu erneuernden Gebäude, an einer Wohnung oder einer Geschäftsräumlichkeit eingeräumt werden und der Bestandnehmer vor Fertigstellung des Vertragsobjekts Zahlungen an den Bestandgeber zu leisten hat, die insgesamt EUR 150,– pro m² Nutzfläche übersteigen. Solche Zahlungen können bspw Kautionen oder Mietzinsvorauszahlungen sein. Für die Anwendbarkeit des BTVG kommt es nicht darauf an, ob das Bestandsverhältnis in den Anwendungsbereich des MRG, des WGG oder des ABGB fällt. • [Fußnote: Gartner, Bauträgervertragsgesetz, Praxiskommentar, § 2 Rz 13.]