15.1.1 Sittenwidrige Bestimmungen gem § 879 Abs 1 ABGB
Gem § 879 Abs 1 ABGB sind Verträge nichtig, die gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen. Ein „gesetzliches Verbot“ iSd § 879 Abs 1 ABGB liegt nur bei einem Verstoß gegen ein Gesetz im materiellen Sinn vor. Ein solches ist eine generelle Norm. Ein ausgesprochenes Verbot ist nicht als „gesetzliches Verbot“ iSd § 879 Abs 1 ABGB zu beurteilen (OGH 24.09.2008, 2 Ob 11/08v). Für die Anwendung der Nichtigkeitssanktion des § 879 ABGB auf bloße Realakte, etwa auf die Zerstörung denkmalgeschützter Sachen, bleibt kein Raum (OGH 16.02.2012, 6 Ob 266/11b). Eine (zB) einstweilige Verfügung, also durch individuelle richterliche Rechtssetzung, ist nicht als „gesetzliches Verbot“ iSd § 879 Abs 1 ABGB zu beurteilen.
Abs 2 zählt folgende Verträge auf, die jedenfalls nichtig sind: