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Dokument-ID: 702692
11.2.7 Erwerber
Erwerber iSd BTVG ist, wem Ansprüche auf Erwerb der in § 2 Abs 1 BTVG genannten Rechte, dh, Eigentum, Wohnungseigentum, Baurecht, Bestandsrecht oder sonstige Nutzungsrechte, gegenüber dem Bauträger zustehen.