10.2.3 Namhaftmachung potenzieller Vertragspartner
Von Namhaftmachung wird gesprochen, wenn der Makler seinem Auftraggeber von einer Abschlussgelegenheit Kenntnis verschafft. Dabei ginge es zu weit, nur die Namhaftmachung von Personen als ausreichend zu erachten, die bereits ein konkretes Interesse am Hauptgeschäft gezeigt haben. Vielmehr reicht es aus, dass der Makler dem Geschäftsherrn Interessenten bekanntgibt, mit denen ein Vertragsschluss der gewünschten Art mit hinreichend begründeter, positiver Erfolgsaussicht versucht werden kann. Kannte der Auftraggeber die namhaft gemachte Person schon vor der Namhaftmachung durch den Makler, besteht der Provisionsanspruch, wenn diese Person dem Auftraggeber in ihrer Eigenschaft als potentieller Vertragspartner unbekannt ist.
Die Bekanntgabe einer Mehrheit von Personen ist dann als Namhaftmachung zu werten, wenn jedenfalls auch Personen namhaft gemacht werden, mit denen ein Vertragsschluss der gewünschten Art mit begründeter Erfolgsaussicht versucht werden kann, und wenn dadurch der Kreis der abstrakt-möglichen Interessenten so erheblich eingeengt wird, dass von einer wesentlichen Erweiterung der Kenntnisse des Auftraggebers – und insofern von einer wesentlichen Förderung seiner Zwecke – gesprochen werden kann. Dies ist stets an Hand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. • [Fußnote: OGH 15.12.2004, 9 Ob 57/04d.]